Satzung

Satzung der Frauen Union (FU)

der Christlich Demokratischen Union (CDU)
des Kreisverbandes Coesfeld

(Stand: 16. März 2016)

Inhalt 

Präambel

Die Frauen Union der CDU des Kreisverbandes Coesfeld ist mit dem christlichen Ver­ständnis vom Menschen und den Grundwerten Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie sind Grundlagen christlich demokratischer Politik.

 

Die Frauen Union der CDU ist davon überzeugt, dass die soziale Verpflichtung für ein menschliches Miteinander, für verantwortliches Handeln zur Bewahrung der Schöpfung nur erreicht werden kann, wenn Frauen auf allen Ebenen und in allen Bereichen an verantwort­licher Stelle mitwirken.

 

In dem Wissen, dass die Mitarbeit und  Mitverantwortung von Frauen in Politik und Gesell­schaft unverzichtbar sind, gibt sich die Frauen Union des Kreisverbandes Coesfeld die folgende Satzung:

 

§ 1
Name, Sitz

 Die Frauen Union der CDU ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder im CDU-Kreisverband Coesfeld.

 

Sie führt den Namen „Frauen Union der CDU“. Sie ist gemäß §27 der Satzung des CDU-Kreisverbandes Coesfeld eine Vereinigung der CDU.

 

Die Frauen Union der CDU des Kreisverbandes Coesfeld hat ihren Sitz in Coesfeld.

 

§ 2
Aufgabe, Gliederung, Mitgliedschaft

 

Die Frauen Union hat folgende Aufgaben:

 

1.       Im Rahmen der den Vereinigungen satzungsgemäß zustehenden Mitwirkung zur Willens­bildung der Partei beizutragen.

 

2.       Das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten sowie sich für Anliegen der Frauen einzusetzen

 

3.       Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei.

 

4.       Benennung von Kandidatinnen für höhere politische Gremien.

 

5.       Politische Bildung und Schulung.

 

6.       Unterstützung der Arbeit der Frauen in den Untergliederungen der CDU.

 

Der organisatorische Aufbau der FU der CDU des Kreisverbandes Coesfeld entspricht dem der Partei.

 

1.       Die Kreis-Frauen Union

 

2.       Die Gemeinde- bzw. Stadt-Frauen Unionen, die sich in Ortsunionen gliedern können.

 

Die Mitgliedschaft in der FU in der CDU wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, dass das weibliche Mitglied ausdrücklich erkärt nicht Mitglied der FU werden zu wollen.

 

Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der FU bekennt und sie zu fördern bereit ist.

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schrift­lichen Antrag der Bewerberin.

Die Mitgliedschaft in  einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der FU aus.

 

Über die Aufnahme entscheiden die Vorstände der FU auf der Stadt-, Gemeinde-, oder Ortsverbandebene und der Vorstand der Kreis-FU.

Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes.

Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand der FU.

Die Mitgliedschaft in der FU der CDU endet durch schriftliche, an die Geschäftsstelle der CDU des Kreisverbandes Coesfeld zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Tod.

 

  

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

1.       Jedes Mitglied der FU hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der FU teilzunehmen.

2.       Zu Delegierten der FU der CDU auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt auch für alle Delegierten in allen Organen und Gremien der CDU.

 

3.       Die Vorsitzende der jeweiligen örtlichen FU, die Kreisvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Vorstandsmitglieder der höheren Ebenen müs­sen Mitglieder der CDU sein.

Zu Beisitzerinnen auf Ortsebene können auch Frauen gewählt sein, die nicht der CDU  angehören. Zu 2/3 muss der Vorstand aus CDU Mitgliedern bestehen

 

4.       Mitglieder der FU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages an die FU befreit. Mitglieder der FU, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der               Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.

 

§ 4
Organe der FU der CDU der Kreisverbandes Coesfeld
  

-      die Kreisversammlung

-      der Kreisvorstand

 

§ 5
Aufgaben der Kreisversammlung
Die Kreisversammlung ist zuständig für:

 

1.       Beschlussfassung über die Politik der Kreis-FU

 

2.       Entgegenahme des Tätigkeitsberichts

 

3.       Entlastung des Kreisvorstandes

 

4.       Wahl des Kreisvorstandes

Das Vorschlagsrecht haben die Kreisversammlung, Kreisvorstand sowie Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbandsvorstände der FU.

 

5.       Wahl von zwei Delegierten und Ersatzdelegierten für den CDU Kreisparteitag.

 

6.       Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirks-, Landes und Bundesdelegier­tenversammlungen der FU

 

7.       Die Annahme und Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Die Behandlung von Satzungsänderungen muss in der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt sein.

 

8.       Die Beschlussfassung über die Auflösung der FU der CDU des Kreisverbandes Coesfeld bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung.

 

§ 6
Durchführung der Kreisversammlung

1.       Die Kreisversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Daneben können Kreisver­sammlungen stattfinden, wenn entweder die Kreisvorsitzende diese einberuft oder wenn 25% der Mitglieder oder drei  Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvorstände der FU die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

2.       Die Kreisversammlungen werden durch die Kreisvorsitzende  schriftlich unter Angebe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

 

3.       Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Dem Antrag  auf Beschlussunfähigkeit muss die Hälfte der Anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschluss­fähigkeit mit.

Falls die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, hat die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Kreisversammlung unbefristet mit gleicher Tagesordnung einzu­berufen. Die Versammlung ist danach in jedem Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.

Die Kreisvorsitzende leitet die Versammlung. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

4.       Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für die Bezirks, Landes- und Bundesdelegiertenversammlung der FU werden in geheimer Wahl gewählt.

 

5.       Die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin, die Schriftführerin und die stellv. Schriftführerin sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Kreisversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt; hier genügt die einfache Mehrheit. Im Falle der Wahl von zwei stellv. Kreisvorsitzenden erfolgt diese in einem gemeinsamen Wahlgang als Gruppenwahl. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu wählenden Stellvertreterinnen angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen als zu Wählende angekreuzt sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidatinnen Stichwahl. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.

Die Wahl der Beisitzerinnen erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Der  Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.

Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ¾ der zu wählenden Kreisvorstandsmitglieder angekreuzt sind, sind ungültig.

Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Kreis­vor­standes zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidatinnen statt; hierbei genügt die einfache Mehrheit.

Erhalten mehr Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als Sitze im Kreisvorstand zu vergeben sind, so sind die Kandidaten, mit der höheren Stimmen­zahl in der Reihenfolge nach Stimmenzahl gewählt.

Ist eine Entscheidung zwischen Kandidatinnen mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl, hierbei genügt die einfache Mehrheit.

 

6.       Die Kreisversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung wählen; sie haben Sitz und Stimme im Kreisvorstand

 

7.       Die Wahl der Delegierten für übergeordnete Gremien der FU und CDU  erfolgt in jeweils separaten Wahlgängen.

Die Stimmzettel sollen die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen in alpha­be­tischer Reihenfolge enthalten.

Ergänzungsvorschläge können auf Leerzeilen angefügt werden.

Stimmzettel auf denen nicht mindestens 50% der zu wählenden Delegierten angekreuzt sind, sind ungültig.

Gewählt sind die Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der jeweils auf sie entfallenen Stimmen.

Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Kandidatinnen erfolgt  bei den Delegierten Stich­wahl; bei den Ersatzdelegierten entscheidet die Reihenfolge des Alphabetes.

Bei den Stichwahlen unterlegene Delegierte sind als erste Ersatzdelegierte gewählt.

 

8.       Anträge sind spätestens 21 Tage vor dem Tagungsbeginn schriftlich einzureichen.

Antragsberechtigt sind:

1.       der Kreisvorstand

2.       die Vorstände der Orts-FU

 

Darüber hinaus können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt vor Ablauf der Antragsfrist noch nicht bekannt sein konnte, und sie mindestens von 15 Mitgliedern unterschrieben sind.

 

9.       Die Kreisversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 7
Zusammensetzung des Kreisvorstandes

Dem Kreisvorstand gehören an:

-      die Kreisvorsitzende

-      bis zu zwei stellv. Vorsitzende

-      die Schriftführerin

-      die stellv. Schriftführerin

-      bis zu zwölf Beisitzerinnen

-      Ehrenvorsitzende nach  §6 Ziffer 6

 

§ 8
Geschäftsführender Kreisvorstand

Die Kreisvorsitzende, die stellv. Kreisvorsitzende bzw. die zwei stellv. Kreisvorsitzenden, die Schriftführerin, die stellv. Schriftführerin sowie nach §6 Ziffer 6 gewählte Ehrenvorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte der Kreis-FU.

 

Der Geschäftsführende Vorstand übernimmt darüber hinaus die Aufgabenverteilung im Kreisvorstand.

 

Die Kreisvorsitzende vertritt die Kreis-FU nach innen und außen. Sie kann Aufgaben an ihre Stellvertreterin delegieren.

 

§ 9
Ausscheiden aus dem Kreisvorstand
Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist die entsprechende FU, die seinerzeit  das nunmehr ausgeschiedene Mitglied zur Wahl vorgeschlagen hat, berechtigt, den ersten Vorschlag für eine Neubesetzung zu unterbreiten.

Der Kreisvorstand entscheidet dann mehrheitlich über die Neubesetzung, eine Kooptation sowie ggf. über eine Nachwahl anlässlich der nächsten Kreisversammlung.

 

§ 10
Geschäftsführung

 Die Verwaltung und Organisation der Kreis-FU werden von der CDU-Kreisgeschäftsstelle in Coesfeld geführt.

§ 11
Ersatzweises Satzungsrecht

In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzungen der übergeordneten CDU- bzw. FU-Verbände und das Statut der CDU Deutsch­lands.

§ 12
Finanzierung

 

Die Finanzierung der Arbeit der FU ist Aufgabe des CDU-Kreisverbandes Coesfeld.

Die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der FU erfor­derlichen Mittel erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans der Kreispartei.

Im Übrigen gilt die Beitragsordnung der CDU des Kreisverbandes Coesfeld.

 

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Kreisversammlung am 24. November 2005 in Dülmen beschlossen worden und tritt nach schriftlicher Genehmigung durch den Landesverband in Kraft.

 

Letzte Änderung: Neuwahl am 21. September 2011 in Lüdinghausen.

 

Änderung: Neuwahl am 16. März 2016

 

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