Landschaft und Landwirtschaft gleichermaßen schützen

Neues Landschaftsgesetz beschlossen / Gerechterer Ausgleich beim Straßenbau

Düsseldorf / Münsterland. - Das neue Landschaftsgesetz kommt noch vor der Sommerpause.

Nach einem intensiven Gespräch zwischen Vertretern des Münsterlandes und den Staatssekretären Günter Kozlowski und Alexander Schink am Rande des Plenums im Düsseldorfer Landtag war klar: Ab sofort gilt beispielsweise unter anderem beim Flächenausgleich im Straßenbau die 1:1-Regelung. Das Gesetz wird ohne Übergangszeit eingeführt.

Nach dem bisherigen Landschaftsgesetz wurde regelmäßig die drei- oder vierfache Fläche des eigentlichen Straßenbaus für Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich in Anspruch genommen. Hunderte Hektar wurden auf diese Weise der Landwirtschaft entzogen. "Wir haben den Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen gestoppt und gleichzeitig schaffen wir qualitativ höherwertige Ausgleichsflächen", sagt Bernhard Schemmer, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Bauen und Verkehr im Landtag Düsseldorf.

Bei den Ausgleichsflächen wird Qualität vor Quantität gelten. Anders als bisher kann der Flächenausgleich deshalb auch auf wechselnden Flächen erfolgen. Sollte also nach dem neuen Punkte- und Regelungssystem, das die genaue Größe der Ausgleichsflächen festlegt, ein 1:1-Ausgleich überschritten werden, kann der zusätzliche Flächenbedarf auch an anderer Stelle gedeckt werden.

Dabei steht eine qualitative Verbesserung im Vordergrund, beispielsweise in Wald- oder Naturschutzgebieten. "Wir sind uns der Bedeutung landwirtschaftlicher Flächen, nicht nur die Nahrungsmittelproduktion sondern beispielsweise auch für die Gewinnung von Biokraftstoffen, sehr bewusst", sagt Werner Jostmeier, Sprecher der 12 münsterländischen Landtagsabgeordneten. Reinhold Sendker, Sprecher der Arbeitsgruppe ländlicher Raum der CDU-Landtagsfraktion, fügt hinzu: "Das neue Landschaftsgesetz folgt den Grundsätzen "Freiwilligkeit vor Zwang" und "Vertragsnaturschutz vor Ordnungsrecht"".

Das neue Gesetz wird auf alle noch nicht "planfestgestellten", also auf alle noch nicht abgeschlossenen Planungsverfahren angewandt. Darunter sind im Münsterland beispielsweise die Maßnahmen zum Ausbau der A33 und der B67n. Bei der A33 kann die neue Regelung allerdings nur für den dritten Teilabschnitt im Rahmen einer so genannten Stiftungslösung zum Tragen kommen.

Für die gesamte Strecke der B67n wird die neue Regelung gelten - sowohl für die westliche Trasse von Reken über Coesfeld und Merfeld bis zur Wildpferdebahn als auch für die östliche ab der Wildpferdebahn bis Merfeld und Dülmen. Einig waren sich alle am Gespräch Beteiligten, dass beim Straßenbau nicht nur die Trasse selbst, sondern auch die Zuwege, Böschungen und Gräben berücksichtigt werden.

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