Im Rahmen der CDA Kreisvorstandssitzung in Lüdinghausen informierten Anne Braune und Wilfried Brosch - beide auch Mitglieder im CDU Arbeitskreis Soziales, Gesundheit und Pflege - über das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.
„Von den 2,42 Millionen Menschen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden 1,7 Millionen Pflegebedürftige zu Hause in ihrem sozialen Umfeld durch Angehörige und ambulante Dienste betreut.“, führte Wilfried Brosch aus. Die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege seien große Herausforderungen. Bereits seit Juli 2008 gelte das Pflegezeitgesetz. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern könnten Beschäftigte bis zu sechs Monate Pflegezeit für Angehörige ab Pflegestufe I nehmen. Während der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit erhalten diese keinen Lohn und müssen sich selbst versichern. Ein finanzieller Ausgleich, wie Krankengeld im Krankheitsfall, werde durch die Kranken- oder Pflegekassen nicht gezahlt. Durch den besonderen Kündigungsschutz werde die Rückkehr an den Arbeitsplatz sichergestellt.
Um in akuten Situationen eine bedarfsgerechte Pflege organisieren zu können, sei eine Beurlaubung von zehn Tagen zusätzlich möglich. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibe bestehen. Im Kreis Coesfeld sei die Inanspruchnahme der halbjährlichen Pflegezeit nach Auskunft der Pflegeberatung des Kreises gering. Als Grund hierfür werde von Betroffenen überwiegend der Verzicht auf das Erwerbseinkommen genannt. Außerdem würde die Dauer der Pflegebedürftigkeit häufig die gesetzlich eingegrenzten sechs Monate überschreiten.
„ Hier setzt das neue Familienpflegezeitgesetz an. Seit Januar dieses Jahres kann für die Dauer von zwei Jahren über Zeitkonten eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu fünfzehn Stunden erfolgen.“, führte Anne Braune aus. Der Beschäftigte erhalte 75 Prozent seines Lohnes. Nach zwei Jahren müsse mit vollem Stellenanteil die Tätigkeit wieder aufgenommen werden, bis das Zeitkonto ausgeglichen sei. Die Beitragszahlungen an die Rentenkasse laufen während der Pflegephase weiter, sodass die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung blieben. In der Nachpflegezeit würden 75 Prozent der Bezüge gezahlt. Nur bei Zustimmung durch den Arbeitgeber werde mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen. Das Gesetz zeige einen neuen Weg auf, Angehörigenpflege ohne Kostenspirale für Wirtschaft und Unternehmen zu ermöglichen, so Braune.
„Die Familienpflegezeit stellt eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dar. Da es aber keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt, ist die Verbesserung für Familien in Pflegesituationen stark von der Haltung des Arbeitgebers abhängig.“, betonte Roland Hericks. Der CDA Vorsitzende aus Dülmen regte an, Gespräche mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Umsetzung des neuen Gesetzes zu führen. Nur so lasse sich feststellen, ob das Gesetz an den Bedürfnissen berufstätiger, pflegender Angehöriger ausgerichtet sei und eine positive umfassende Wirkung in der Praxis entfalten könne.